Vererben und Schenken

Die Beratung zur Vermögensnachfolge und deren Umsetzung ist die originäre Aufgabe des Notars. Die hier zu berücksichtigenden Rahmenbedingung und Rechtsfolgen (gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrechte, vorbehaltene Nutzungsrechte, Gläubigerzugtriff, Sozialhilferecht, steuerliche Aspekte usw.) sind nicht selten für die Beteiligten überraschend, so dass bereits frühzeitig Überlegungen zur Vermögensüberführung angestellt werden sollten.

Die Vermögensüberführung in die nächste Generation verlangt eine vorausschauende Planung. Die gesetzliche Erbfolge führt nicht selten zu überraschenden Ergebnissen. Die Regelung der Vermögensnachfolge ist dabei keine Frage des Alters. Auch junge Menschen oder Familien sollten für einen Unglücksfall Vorsorge treffen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des eigenhändigen Testaments, jedoch besteht die Gefahr, dass der Erblasserwille unvollkommen formuliert ist, rechtliche Rahmenbedingungen falsch eingeschätzt werden oder das Testament verloren geht. Bei notariellen letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) bestehen diese Gefahren nicht. Die Wünsche des Erblassers zur Vermögensnachfolge können so optimal umgesetzt werden.

Gegebenenfalls sollte jedoch Vermögen schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Die lebzeitige Übertragung bietet hierbei die Möglichkeit, den Nachfolger in die Planungen einzubeziehen und gleichwohl dem Schenker eine weitere Nutzung des Vermögens, z. B. über ein Wohnungsrecht, zu ermöglichen. Sowohl die erbrechtliche als auch die lebzeitige Gestaltung haben jedoch Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind.

Im Rahmen der Beratung und Urkundengestaltung sind Ihre Wünsche und Störfallrisiken (Gläubigerzugriff, Sozialhilfebezug, Pflichtteilsrechte usw.) aber natürlich auch steuerliche Fragen zu berücksichtigen. Die „richtige“ Gestaltung kann Streitigkeiten zwischen den Erben vermeiden, Pflichtteilslasten reduzieren, steuerlichen Freibeträge nutzbar machen und den Zugriff von Sozialhilfeträgern oder Gläubigern erschweren oder verhindern.

Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden, steht jedem Miterben entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass zu. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben jedoch nur gemeinsam verfügen. Die Erbauseinandersetzung beendet diese Gemeinschaft und schafft eine endgültige Vermögenszuordnung. Die unparteiische Beratung durch einen Notar wird auch hier die einvernehmliche Vermögensaufteilung/ -trennung erleichtern und hilft kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Wünschen Sie eine Beratung oder haben Sie bereits konkrete Vorstellungen und wollen eine Entwurfserstellung beauftragen? Dann nutzen Sie einfach mein Kontaktformular und hier insbesondere den Datenbogen "Grundstücksschenkungs-/-überlassungsvertrag".

Ergänzende Ausführungen zum Vererben und Verschenken nebst Glossar zum Testament und Testamentsregister finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.

Abschließend: eine Beispielrechnung für Vererben und Schenken.

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