Notfallvorsorge

Ein schwerer Unfall oder eine Krankheit können Sie jederzeit in ein Abhängigkeitsverhältnis führen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben in den letzten Jahren die Rechte der Betroffenen erheblich gestärkt, über Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ihre Vorstellungen zur eigenen Lebensführung auch im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit planend umzusetzen. Die gesteigerten Möglichkeiten erfordern aber auch eine passgenauere Niederlegung der eigenen Wünsche. Hier sollte der Notar Ihr erster Ansprechpartner sein.

Ein Notfall sollte - auch und gerade in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung sondern auch zur Abhängigkeit von Entscheidungen anderer führen. Wenn Sie nicht mehr selber handeln können und keine Vorsorge getroffen haben, kann Betreuungsbedürftigkeit eintreten und das Gericht für Sie einen Betreuer einsetzen.

Wollen Sie dies verhindern und selbst bestimmen, wer und wie in Ihren Angelegenheiten entscheidet, können sie eine Vorsorgevollmacht erteilen. Mit dieser können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen und konkrete Regelungen treffen, in welchen Rechtskreisen dieser handeln können soll. Sie können sowohl Ihre vermögensrechtlichen (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Unfall, Bankgeschäfte etc.) als auch Ihre persönlichen Angelegenheiten (Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Einsicht in die Krankenakte etc.) dem Bevollmächtigten übertragen. Hierbei sind auch konkrete Handlungsanweisungen möglich.

Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt die schriftliche Abfassung der Vollmacht, jedoch sollte hierbei nicht auf fachkundigen Rat verzichtet werden. Insbesondere Formulare sind nicht auf Ihre individuellen Umstände und Wünsche zugeschnitten und zeigen zumeist keine alternativen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Zudem genügt eine beurkundete Vollmacht, anders als die nur schriftliche, den Formerfordernissen für besondere Rechtsgeschäfte und bietet so die Gewähr, dass auch hier keine ergänzende Betreuerbestellung erforderlich wird. Der Notar hat Ihre Geschäftsfähigkeit bei Beurkundung positiv festzustellen, so dass die Verwendbarkeit der Vollmacht auch dann sichergestellt ist, wenn Sie deren Erteilung nicht mehr bestätigen können.

Neben der Bevollmächtigung besteht über eine Betreuungsverfügung auch die Möglichkeit, nur die Person des ggf. gewünschten Betreuers zu benennen oder dem Betreuer konkrete Handlungsanweisungen zu erteilen. Der gewünschte Betreuer ist bei Notwendigkeit der Betreuung durch das Gericht im Regelfall als Betreuer einzusetzen und unterliegt dann der normalen gerichtlichen Kontrolle. Die erteilten Handlungsanweisungen sind - unabhängig von der Person des Betreuers - von diesem entsprechend umzusetzen.

Eine besondere Handlungsanweisung, die von jedem Bevollmächtigten, Arzt, Betreuer oder Gericht zu beachten ist, stellt die Patientenverfügung dar. Hiermit können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt. Auch hierfür genügt die schriftliche Abfassung, jedoch zeigen gerichtliche Entscheidungen, dass auch hier die fachkundige Beratung bei der Formulierung angezeigt ist, da in jüngere Zeit mehrfach die Umsetzung der Patientenverfügung an einer ungenauen Formulierung gescheitert ist.

Gern stehe ich Ihnen bei der Wahl und Formulierung der passenden Vorsorgeregelungen zur Seite.

Wünschen Sie eine Beratung oder haben Sie bereits konkrete Vorstellungen und wollen eine Entwurfserstellung beauftragen? Dann nutzen Sie einfach mein Kontaktformular und hier insbesondere den Datenbogen "General- und Vorsorgevollmacht".

Vertiefende Ausführungen zur notariellen Notfallvorsorge finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.

Abschließend: eine Beispielrechnung für Ehevertrag und Vorsorge.

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